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Satzung des Potsdamer Reitverein e.V.
Veränderte Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.01.2020
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1) Der Verein führt den Namen “Potsdamer Reitverein e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in der Drewitzer Str. 42, 14478 Potsdam.
3) Der Verein erstreckt sich über die Umgebung Potsdams.
4) Im Einklang mit seiner Satzung regelt er seine Angelegenheiten selbständig.
5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2: Zweck, Aufgaben und Mittel
1) Der “Potsdamer Reitverein“ ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich pferdesportliche und unmittelbar damit
verbundene Aufgaben. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung
und verfolgt keine gewinnorientierten Ziele. Sein Zweck ist die Durchführung von
Leistungsprüfüngen für Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferde und damit die Förderung
der Landespferdezucht. Insbesondere dient er der körperlichen Ertüchtigung und sinnvollen
Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen.
2) Der Verein erfüllt folgende Einzelaufgaben:
a) Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pferdepflege.
b) Unterricht der Mitglieder im Reiten.
c) Veranstaltung von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Turniere)
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
d) Ehrenmitglieder
2) Erwerb der Mitgliedschaft
a) Die aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag zu jeder Zeit erworben werden.
Einem aktiven Mitglied stehen alle satzungsmäßigen Recht und Pflichten zu.
b) Passive Mitglieder sind diejenigen, die bei ihrer sportlichen Betätigung nicht die
vereinseigenen Einrichtungen und Mittel in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind Übungsleiter
und Bereiter, die benannt vom Vorstand sind, und das Recht haben, alle Einrichtungen des
Vereins zu benutzen.
c) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Ihr
Stimmrecht kann bis zur Erreichung der Volljährigkeit von je einem Eltemvertreter
ausgeübt werden.
d) Persönlichkeiten, die sich in der Ehrenamtlichen Vereinsarbeit im besonderen Maße
verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und
können Beitragsfrei im Verein sein.
3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich in
Papier, Mail oder Fax Form zu unterbreiten .
c) durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
vorgeschlagen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand
seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt oder sich wiederholt durch unsportliches
Verhalten außerhalb der Vereinsarbeit stellt. Der Ausschlussvorschlag bedarf der
Begründung.
d) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Jahr keine Beiträge gezahlt wurden
(einmalige schriftliche Aufforderung in Papier, Mail oder Fax Form einem Monat vor Ablauf
des Jahres).
4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein
einschließlich solcher gegenüber dem Vereinsvermögen. Der Ausgeschiedene ist indessen zur
Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge und zur Erfüllung der sonstigen Obliegenheiten für das
laufende Quartal verpflichtet.
§ 4: Beitrag
1) Die Höhe des Beitrages und des Aufnahmebeitrages kann von der Mitgliederversammlung
jährlich festgesetzt werden.
2) Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen.
3) Die Beitragspflicht erlischt erst mit der Wirksamkeit des Austrittes (vgl. § 3, Abs. 3-4)
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
b) das Stimmrecht entweder selbst auszuüben oder im Falle der Minderjährigkeit von
einem Eltemvertreter ausüben zu lassen,
c) für den Vorstand zu kandidieren. Dieses Recht haben auch Eltemvertreter.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung und die Stallordnung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu
befolgen,
b) die festgesetzten Beiträge und sonstige fällige Leistungen rechtzeitig zu bezahlen bzw.
abzuleisten,
c) den Verein bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben (vgl. § 2, Abs. 1-
2) zu unterstützen.
3) Alle aktiven Mitglieder über 14 Jahre sind verpflichtet, für den Verein jährlich 6 Stallbzw.
Futterdienste und einen Arbeitseinsatz zu leisten. Bei Erwerb oder Verlust der aktiven
Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres, sind die Stall- bzw. Futterdienste anteilig abzuleisten.
Bei Nichtableisten der Stall- bzw. Futterdienste und des Arbeitseinsatzes ist das Mitglied
verpflichtet, ersatzweise 50 Euro pro Dienst an den Verein zu zahlen. Allen Mitgliedern steht
es frei, sich durch Zahlung von 20 Euro an eine selbst gesuchte Vertretung, dies als seinen
Stalldienst anrechnen zu lassen.
§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung:
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstands Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorstands Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Ausbildungsleiter,
e) dem Schriftführer,
f) zwei Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt.
2) Der Vorstandsvorsitzende und der zweite Vorstands Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der
Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Er ist für die Durchführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
verantwortlich.
3) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht:
a) Ausschüsse für einzelne Arbeitsgebiete (Turniere, Jagden, Jugendabteilungen, Werbung,
Geselligkeit) zu bilden. Diese Ausschüsse bearbeiten ihr Gebiet im Rahmen der vom
Vorstand aufgestellten Richtlinien selbständig. Jedem Ausschuss sollte ein Vorstandsmitglied
angehören. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Sie sind nicht berechtigt,
Verpflichtungen für den Verein einzugehen.
b) sich bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Berufung eines Mitgliedes
bzw. eines Eltemvertreters in den Vorstand zu ergänzen. Die Berufung kann nur mit
einstimmigem Vorstandsbeschluss erfolgen. Das berufene Vorstandsmitglied muss
sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.
4) Der geschäftsführende Vorstand hat weiterhin folgende Aufgaben:
a) der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,
b) die Ausbildung der Mitglieder sowie die Anleitung der Ausbildungsleiter zu überwachen,
c) das Vermögen des Vereins zu verwalten,
d) über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und deren Ausschluss vorzuschlagen.
§ 7: Mitgliederversammlung
1) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit der Tagesordnung mindestens 14
Tage vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern zuzuschicken. Die Einladung wird am
Informationsbrett ausgehangen, per E-Mail und in Ausnahmefällen per Brief versendet.
2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des
Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 11). Im Falle der Auflösung
ist ein etwa vorhandener Vermögensüberschuss wie unter § 11 festgelegt, zu verwenden.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Das Stimmrecht ist in § 5, Abs. 1 b geregelt. Übertragungen von
Stimmrechten (außer den in § 5, Abs. 1 b geregelten) sind unzulässig. Die einfache
Stimmenmehrheit entscheidet (Ausnahme: Auflösung des Vereins: vgl. § 11).
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
4) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
5) Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschriften sind allen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu übergeben.
§ 8: Beisitzer, Schriftführer und Kassenwart
1) Beisitzer sind stimmberechtigte Vorstandsmitglieder ohne festgelegten Geschäftsbereich.
Sie sind beratend und unterstützend tätig.
2) Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere
die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und die
Mitgliederversammlungen.
3) Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung.
§ 9: Rechnungsprüfung
Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt vierteljährlich durch drei von
der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer.
§ 10: Entschädigung
1) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
2) Aufwandsentschädigungen können nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes erstattet
werden.
§11: Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund, der es ausschließlich für gemeinnützige,
sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12: Haftung
1) Der Verein kann von seinen Mitgliedern oder deren Angehörigen sowie Gästen für
Schäden oder Unfälle, die bei der Benutzung seiner Anlagen oder bei Veranstaltungen - über
den Umfang bestehender Versicherungen hinaus - nicht verantwortlich gemacht werden.
2) Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder verursachen.
3) Die bei Veranstaltungen oder Übungen amtierenden Aufsichtspersonen, Reitlehrer und
Hilfsreitlehrer können persönlich nicht haftpflichtig gemacht werden.
§ 13: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung trat auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juli 1990 der darauf
erfolgten Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Ihre Änderungen werden im Vereinsregister
nachgetragen und treten daraufhin in Kraft.
Potsdam, den 12.03.2020
Der Vorstand
Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Kassenwart
Ausbildungsleiter
Schriftführer
Beisitzer
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